" 1. Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 24.05.2023 sei dahingehend abzuändern, dass die Gerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Eheschutzverfahren SF.2022.81 ein Honorar in der Höhe von CHF 4'381.90 (inkl. MwSt, von CHF 313.30) auszubezahlen. 2. Eventualiter sei die angefochtene Ziffer 1 der Verfügung vom 24.05.2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates." Das Obergericht zieht in Erwägung: