2.2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die Gerichtskasse an, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 3'133.85 (inkl. Auslagen von Fr. 84.75 und Fr. 224.10 MWSt) auszubezahlen. 3. Gegen diese ihr am 25. Mai 2023 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: