1. Mit Eheschutzentscheid SF.2022.81 vom 16. März 2023 bewilligte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg der Gesuchsgegnerin B._____ die mit Eingaben vom 18. Oktober und 29. November 2022 beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wurde die von B._____ bevollmächtigte Beschwerdeführerin eingesetzt. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Mai 2023 beim Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg für ihre Tätigkeit die Kostennote vom 30. März 2023 über den Betrag von Fr. 4'381.90 (inkl. Auslagen von Fr. 141.60 und Fr. 313.30 MWSt) ein.