Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.116 (SF.2022.81) Art. 166 Entscheid vom 14. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, Rechtsanwältin, führerin […] Gegenstand Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eheschutzentscheid SF.2022.81 vom 16. März 2023 bewilligte die Prä- sidentin des Bezirksgerichts Lenzburg der Gesuchsgegnerin B._____ die mit Eingaben vom 18. Oktober und 29. November 2022 beantragte unent- geltliche Rechtspflege. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wurde die von B._____ bevollmächtigte Beschwerdeführerin eingesetzt. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Mai 2023 beim Präsidium des Be- zirksgerichts Lenzburg für ihre Tätigkeit die Kostennote vom 30. März 2023 über den Betrag von Fr. 4'381.90 (inkl. Auslagen von Fr. 141.60 und Fr. 313.30 MWSt) ein. 2.2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die Gerichtskasse an, der Beschwerdeführerin eine Entschädi- gung von Fr. 3'133.85 (inkl. Auslagen von Fr. 84.75 und Fr. 224.10 MWSt) auszubezahlen. 3. Gegen diese ihr am 25. Mai 2023 zugestellte Verfügung erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2023 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 24.05.2023 sei dahingehend abzuändern, dass die Gerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdefüh- rerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Eheschutzverfahren SF.2022.81 ein Honorar in der Höhe von CHF 4'381.90 (inkl. MwSt, von CHF 313.30) auszubezahlen. 2. Eventualiter sei die angefochtene Ziffer 1 der Verfügung vom 24.05.2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staa- tes." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistands (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist gemäss Art. 110 -3- i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO die Beschwerde gegeben (Urteil des Bun- desgerichts 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.1; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 42 zu Art. 122 ZPO) Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betref- fend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Un- tersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechts- kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung der Beschwerdeführerin für deren Aufwand als unentgeltliche Vertreterin von B._____ in der angefochtenen Verfügung auf Fr. 3'133.85 (inkl. Auslagen und MWSt) fest. Zur Begrün- dung führte sie aus, bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemesse sich die Grundentschädigung nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls und betrage Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Gemäss veröffentlichter Praxis des Obergerichts gelte für ein vor dem 1. Januar 2023 eingereichtes durchschnittliches Eheschutz- bzw. Prä- liminarverfahren (als Erkenntnisverfahren) eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 (AGVE 2002 S. 78) und für nach dem 1. Januar 2023 einge- gangene Verfahren eine Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (unveröf- fentlichte Praxis des Obergerichts) als angemessen. Das Honorar in Zivil- sachen orientiere sich nicht am Zeitaufwand. Vorliegend seien die Zuwei- sung der ehelichen Wohnung, die Herausgabe der Hausschlüssel, die Un- terhaltsbeiträge, die Zuweisung des VW Tiguan, die Amortisation des Hy- pothekarkredits sowie die Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses streitig. Damit sei der Aufwand für ein Eheschutzverfahren durchschnittlich und das Grundhonorar demzufolge auf Fr. 2'500.00 festzusetzen. Als zu- sätzliche Rechtsschrift sei die Eingabe vom 9. März 2023 (Einreichung an- geforderte Unterlagen) mit 5 % bzw. Fr. 125.00 zu entschädigen. Der Zu- schlag für das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgelt- liche Rechtspflege, sei angesichts der Kürze der Ausführungen und der für die Unterhaltsbeiträge vorangegangenen Berechnungen auf Fr. 200.00 -4- festzusetzen. Das Honorar betrage somit Fr. 2'825.00. Zuzüglich der Bar- auslagen von antragsgemäss 3 % bzw. Fr. 84.75 und der Mehrwertsteuer von Fr. 224.10 sei der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Gesuchgegne- rin eine Entschädigung von Fr. 3'133.85 auszuzahlen. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei gemäss dem Informations- schreiben des Präsidenten des Zivilgerichts des Obergerichts vom 19. De- zember 2022 an den Aargauischen Anwaltsverband für die Frage, ob die alte oder die neue Grundentschädigung zur Anwendung gelange, nicht der Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs, sondern der Zeitpunkt des Ent- scheids in der Sache bzw. der Festsetzung der Entschädigung ausschlag- gebend. Inzwischen seien mehrere obergerichtliche Entscheide ergangen und online publiziert worden, welche die neue Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 auch in Angelegenheiten zur Anwendung brächten, die bereits vor Beginn des Jahres 2023 anhängig gemacht worden seien. Die Vor- instanz habe es – angesichts der Honorarkürzung zu Unrecht – unterlas- sen, sich mit dem geltend gemachten Aufwand auseinanderzusetzen bzw. ihn auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Zudem wende sie entgegen der aktuellen Praxis des Obergerichts die alte Pauschale von Fr. 2'500.00 an. Darüber hinaus gewähre sie, ebenfalls entgegen der Praxis des Ober- gerichts, für ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Pauschale lediglich einen Zuschlag von Fr. 200.00, während das Ober- gericht gemäss ständiger Praxis von einer zusätzlichen Entschädigung von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 ausgehe. Mit dem in der angefochtenen Verfü- gung festgesetzten Honorar von Fr. 2'858.00 würde sich beim ausgewie- senen Aufwand von 17,85 Stunden noch ein Stundenansatz von Fr. 160.00 ergeben, was weit unter dem durch das Bundesgericht festgesetzten abso- luten Minimum von Fr. 180.00 liege. Es gebe keine sachlichen und rechtli- chen Gründe, den tatsächlichen Zeitaufwand nicht in die Honorarrechnung einfliessen zu lassen bzw. eine Pauschale von Fr. 2'500.00 zur Anwendung zu bringen. 3. 3.1. Die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin richtet sich vorliegend gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 96 ZPO nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. No- vember 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind gemäss § 2 AnwT die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache übli- chen Leistungen der Anwältin, einschliesslich der üblichen Vergleichsbe- mühungen, abgegolten. -5- Muss sich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung an einem Pau- schalbetrag messen, was vorliegend der Fall (vgl. Entscheid E. 1 mit Hin- weis auf die obergerichtliche Praxis) und unbestritten ist, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welchen Aufwand die zuständige Behörde für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als entschädi- gungspflichtig erachtet. Diesfalls obliegt es dem unentgeltlichen Prozess- vertreter aufzuzeigen, weshalb das von ihm übernommene Mandat kein Standardfall ist und inwiefern zur gehörigen Erledigung mehr Aufwand er- forderlich war, als die Pauschale abdeckt. Das blosse Einreichen einer Ho- norarnote genügt hierzu nicht. Denn es ist nicht Aufgabe der Behörde, in ihrem Festsetzungsentscheid aus eigenem Antrieb Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb sie von der eingereichten Honorarnote abweicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). 3.2. 3.2.1. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung für die Ver- tretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen und im vereinfach- ten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, nach dem mutmass- lichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. In den summarischen Verfahren beträgt die Grundentschädigung 25 bis 100 % dieses Ansatzes (§ 3 Abs. 2 AnwT). In AGVE 2002 Nr. 24 S. 78 war festgehalten worden, dass gegen die Fest- setzung eines Grundhonorars von Fr. 2'500.00 für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren grundsätzlich nichts einzuwenden sei. Gemäss Schreiben des Präsidenten des Zivilgerichts des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 wird bei allen ab dem 1. Januar 2023 gefällten Entscheiden und Entschädigungsfestsetzungen für durchschnittliche Ehe- schutz- bzw. Präliminarverfahren von einer Grundentschädigung (§ 3 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 AnwT) von Fr. 3'350.00 ausgegangen (Beschwer- debeilage 3; Grundentschädigung unterdessen vom Obergericht mehrfach bestätigt, vgl. z.B. Entscheide ZSU.2023.57 vom 5. Juni 2023 E. 7 und ZSU.2023.104 vom 28. August 2023 E. 4.2.2). Entgegen der angefochte- nen Verfügung (E. 2.1) ist demnach nicht das Datum der Gesuchseinrei- chung, sondern dasjenige der Entscheidfällung massgebend für die Beant- wortung der Frage, welche Pauschale anwendbar ist (vgl. dazu auch Ent- scheid des Obergerichts ZSU.2022.258 vom 13. Februar 2023 E. 6.3). Da die Vorinstanz den Eheschutzentscheid SF.2022.81 am 16. März 2023 gefällt hat, ist der Berechnung der Entschädigung der Beschwerdeführerin folglich eine Grundentschädigung von pauschal Fr. 3'350.00 zugrunde zu legen. -6- 3.2.2. Die Beschwerdeführerin machte bei der Vorinstanz mit Kostennote vom 30. März 2023 ein Honorar für 17,85 Stunden geltend. Dieser Stundenauf- wand entspricht in etwa dem durchschnittlichen anwaltlichen Zeitaufwand für ein Eheschutzverfahren, welcher gemäss Schreiben des Präsidenten des Zivilgerichts des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 nunmehr pra- xisgemäss mit einer pauschalen Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 ab- gegolten wird. Bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 (analog dem in § 9 Abs. 3bis AnwT vorgesehenen Minimalansatz) entspricht diese einer Vergü- tung für einen Zeitaufwand von 18,6 Stunden und bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 (analog dem in § 9 Abs. 3bis AnwT vorgesehenen Regelan- satz) einem Grundhonorar für 16,75 Stunden. Demzufolge hätte die Vor- instanz der Beschwerdeführerin eine Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 zusprechen müssen. 3.2.3. Die Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind praxisgemäss nicht mit einem Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT, sondern wie eine in einer einfachen Gesuchssa- che i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete Rechtsschrift mit dazugehöri- ger Instruktion zu entschädigen, wobei für ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. dazugehöriger Instruktion ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint (AGVE 2016 Nr. 57 S. 340; Entscheid des Obergerichts ZOR.2021.46 vom 18. Januar 2022 E. 5.3). Die Einkommensverhältnisse und der Bedarf der Gesuchsgegnerin waren im Rahmen des Eheschutzverfahrens, in dem sich auch die Frage des Unterhalts während des Getrenntlebens stellte, ohnehin darzulegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war insofern mit geringem zu- sätzlichem Aufwand verbunden. Es rechtfertigt sich daher, das Gesuch mit Fr. 350.00 zu entschädigen. 3.3. Demnach ist vorliegend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 und einer Entschädigung von Fr. 350.00 für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auszugehen. Hinzu kommen die Ausla- genpauschale von 3 % von Fr. 3'700.00 (welche gemäss § 13 Abs. 1 AnwT auch die Reisespesen abdeckt), ausmachend Fr. 111.00, und 7,7 % MWSt auf Fr. 3'811.00, ausmachend Fr. 293.45. Die Entschädigung der Be- schwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B._____ im Verfahren SF.2022.81 vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg ist somit auf insgesamt Fr. 4'104.45 festzusetzen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziff. 1 der ange- fochtenen Verfügung somit aufzuheben und die Gerichtskasse Lenzburg anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 4'104.45 -7- (inkl. Auslagen und Fr. 293.45 MWSt) auszubezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1. Angesichts der Geringfügigkeit der Differenz der beantragten Entschädi- gung von Fr. 4'381.90 zu der zu gewährenden Entschädigung von Fr. 4'104.45 sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vollum- fänglich dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der Beschwer- deführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu- rückzuerstatten. 4.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Festsetzung der Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist die Vorinstanz als un- terliegende Partei i.S.v. Art. 106 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Der Beschwer- deführerin ist daher antragsgemäss eine Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse Lenzburg zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3, 140 III 501 E. 4). Beim Streitwert von Fr. 1'248.05 ist die Entschädigung der Beschwerdefüh- rerin nach Massgabe von § 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und 7,7 % MWSt (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf gerundet Fr. 615.00 festzusetzen Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 1 der Verfü- gung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24. Mai 2023 auf- gehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechts- vertreterin der Gesuchsgegnerin, A._____, Rechtsanwältin, Q._____, eine Entschädigung von Fr. 4'104.45 (inkl. Auslagen und Fr. 293.45 MWSt) auszubezahlen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. 2.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staats- kasse genommen. -8- 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zurückzuerstatten. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Gerichtskasse Lenzburg eine Parteientschädigung von Fr. 615.00 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerich- tet. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Vorinstanz Mitteilung an: die Gesuchsgegnerin im Eheschutzverfahren SF.2022.81 Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'248.05. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). -9- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 14. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber