3. Das gemeinsame Kind C._____, geb. tt.mm. 2012, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. 4. 4.1. Die Parteien haben das Recht, die Tochter C._____ je abwechselnd jedes zweite Wochenende von Freitag, 17:00 Uhr, bis Montag, 08:00 Uhr, zu betreuen und jährlich je vier Wochen Ferien mit ihr zu verbringen. 4.2. Die Betreuung während der restlichen Ferienwochen obliegt der Absprache zwischen den Parteien. 4.3. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich bei der Gesuchsgegnerin. - 25 -