4. Der Kläger obsiegt mit seiner Berufung in Bezug auf die Regelung der Obhut, er unterliegt im Wesentlichen in Bezug auf den ehelichen Unterhalt und er obsiegt teilweise betreffend den Kindesunterhalt. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, dass die Parteien die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 je hälftig sowie jeweils ihre eigenen Parteikosten tragen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ vom 8. März 2023 in den Dis- positiv-Ziffern 3 – 7 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: