3.16.3. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten in dieser Phase unverändert zu einem ehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 623.00, während der Kläger mit - 24 - der Berufung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 551.00 beantragte. Die Beklagte kann in dieser Phase ihren Überschussanteil teilweise mit Fr. 1'427.00 (Fr. 5'595.00 ./. Fr. 4'168.00) selber decken. Damit würde zur vollen Deckung dieses Überschussanteils an sich ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 920.00 resultieren. Wiederum hat es allerdings infolge der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) bei dem vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrag von Fr. 623.00 sein Bewenden.