3.15.4. Die dem gebührenden Barunterhalt für C._____ entsprechenden, bei der Beklagten anfallenden Kosten betragen in dieser Phase gerundet Fr. 1'430.00 (Grundbetrag Fr. 357.00; Wohnkostenanteil Fr. 125.00; weitere Gesundheitskosten Fr. 30.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 437.00, Überschussanteil Fr. 482.00). Der Kläger ist zur Zahlung eines Kindesunterhaltsbeitrages in dieser Höhe zu verpflichten.