Die dem gebührenden Barunterhalt für C._____ entsprechenden, bei der Beklagten anfallenden Kosten betragen in dieser Phase gerundet Fr. 1'375.00 (Grundbetrag Fr. 357.00; Wohnkostenanteil Fr. 125.00; weitere Gesundheitskosten Fr. 30.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 437.00, Überschussanteil Fr. 426.00). Der Kläger ist zur Zahlung eines Kindesunterhaltsbeitrages in dieser Höhe zu verpflichten. - 23 - 3.15. 3.15.1. In der Phase vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Dezember 2023 erhöht sich das Einkommen der Beklagten auf Fr. 4'480.00 (vgl. oben Erw. 3.1.6).