3.14.4. Die Beklagte vermag in dieser Phase (ohne eheliche Unterhaltsbeiträge) ihr familienrechtliches Existenzminimum nicht mehr zu decken; dazu fehlen ihr Fr. 175.00 (Fr. 4'093.00 ./. Fr. 3'918.00). Die Festsetzung eines Betreuungsunterhalts ist trotzdem nicht möglich, da sie C._____ nur jedes zweite Wochenende betreut.