3.13.4. Die dem gebührenden Barunterhalt entsprechenden, bei der Beklagten anfallenden Kosten betragen in dieser Phase gerundet Fr. 1'395.00 (Grundbetrag Fr. 357.00; Wohnkostenanteil Fr. 125.00; weitere Gesundheitskosten Fr. 30.00; Fremdbetreuungskosten Fr. 437.00; Überschussanteil Fr. 448.00). Der Kläger ist zur Zahlung eines Kindesunterhaltsbeitrages in dieser Höhe zu verpflichten. 3.14. 3.14.1. In der Phase vom 1. April 2023 bis zum 31. Mai 2023 steigen die Wohnkosten der Beklagten auf Fr. 1'800.00 und ihre Steuerbelastung auf Fr. 294.00 (vgl. oben Erw. 3.7); ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt neu Fr. 4'093.00 (vgl. oben Erw. 3.10.3).