3.13.3. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten in dieser Phase zu einem ehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 774.00, während der Kläger mit der Berufung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 467.00 beantragte. Der vorliegend berechnete Unterhaltsbeitrag würde aufgrund des der Beklagten an sich zustehenden Überschussanteils wesentlich höher ausfallen, weshalb es infolge der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) bei dem vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrag von Fr. 774.00 sein Bewenden hat. - 22 -