3.13. 3.13.1. In der zweiten Phase vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2023 ändert sich nur der im Existenzminimum zu berücksichtigende Grundbetrag von C._____, welcher neu Fr. 414.00 beträgt (vgl. oben Erw. 3.8.4). Das ungedeckte Existenzminimum von C._____ beträgt damit neu Fr. 1'066.00 (vgl. Erw. 3.10.1 für die Berechnung in der ersten Phase). Vom Grundbetrag entfallen Fr. 114.00 auf die Verpflegung bei den Eltern (Fr. 300.00 ./. Fr. 186.00), d.h. bei beiden Parteien fallen je Fr. 57.00 an. Analog der Berechnung für die erste Phase (vgl. Erw. 3.12.2.2 oben) betragen die bei der Beklagten anfallen Kosten, die vom Grundbetrag abgedeckt werden, in dieser Phase Fr. 357.00.