3.12.2.5. Die Fremdbetreuungskosten von Fr. 437.00 (Elternbeitrag für Heimunterbringung) bezahlt gemäss der Parteibefragung die Beklagte (Protokoll S. 7 f., act. 58 f.). 3.12.2.6. Die Kinderzulage für C._____ von Fr. 200.00 bezieht der Kläger (Protokoll S. 8, act. 58). 3.12.2.7. Die dem gebührenden Barunterhalt entsprechenden, bei der Beklagten anfallenden Kosten betragen somit gerundet Fr. 1'290.00 (Grundbetrag Fr. 238.00; Wohnkostenanteil Fr. 125.00; weitere Gesundheitskosten Fr. 30.00; Fremdbetreuungskosten Fr. 437.00; Überschussanteil Fr. 462.00). Der Kläger ist zur Zahlung eines Kindesunterhaltsbeitrages in dieser Höhe zu verpflichten.