Dementsprechend sind die restlichen Fr. 200.00 des Grundbetrags den von der Beklagten getragenen Kosten zuzurechnen. Insgesamt entfallen auf die durch den Grundbetrag zu deckenden Kosten somit Fr. 38.00 auf den Kläger und Fr. 238.00 auf die Beklagte. 3.12.2.3. Der Wohnkostenanteil fällt zu je Fr. 125.00 bei den Eltern an (vgl. oben Erw. 3.3). 3.12.2.4. Die Krankenkassenprämie von C._____ wird gemäss der Parteibefragung vom Kläger bezahlt. Hingegen bezahlt die Beklagte die weiteren Gesundheitskosten (Selbstbehalt und Franchise) von Fr. 30.00 (Protokoll S. 8, act. 58). - 21 -