3.12.2.2. Vom Grundbetrag entfallen in der ersten Phase Fr. 76.00 auf die Verpflegung bei den Eltern (Fr. 200.00 ./. Fr. 124.00; vgl. oben Erw. 3.8.4), d.h. bei jedem Elternteil fallen Fr. 38.00 an. Kleider und Schuhe für C._____ kauft gemäss der Parteibefragung (Protokoll S. 8, act. 58) die Beklagte ein. Auch mit der Berufungsantwort (S. 10) bringt die Beklagte vor, sie trage die Kosten für Kleidung, Hygieneprodukte, Friseur, Taschengeld etc. alleine. Dies bestreitet der Kläger in seiner Eingabe vom 28. Juli 2023 nicht. Dementsprechend sind die restlichen Fr. 200.00 des Grundbetrags den von der Beklagten getragenen Kosten zuzurechnen.