Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.4.3). 3.12.2. 3.12.2.1. Mit Blick auf die gleichen Betreuungsanteile der Eltern ist ihnen der Überschussanteil von C._____ je hälftig zuzuweisen, d.h. in der ersten Phase mit je Fr. 462.00.