3.11. Rechnerisch ergäbe sich daraus ein Ehegattenunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'800.00 (Überschussanteil Fr. 1'848.00 ./. eigener Überschuss Fr. 47.00). Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) und mangels Berufung der Beklagten würde es allerdings grundsätzlich beim Unterhaltsbeitrag gemäss dem angefochtenen Urteil von Fr. 854.00 bleiben. Der Kläger hat indes in seiner Berufung selber einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'122.00 beantragt, worauf er zu behaften ist.