] von Fr. 975.00 monatlich (vgl. oben Erw. 3.2.2). Da jedoch aufgrund der für den ehelichen Unterhalt geltenden Dispositionsmaxime vorliegend ohnehin ein erheblicher Teil des Überschusses beim Kläger verbleibt (vgl. sogleich Erw. 3.11), rechtfertigt es sich (so auch in den weiteren Phasen; vgl. Erw. 3.13.2, 3.14.2 und 3.15.2 unten) nicht, ihm aufgrund dieser überobligatorischen Anstrengungen zusätzlich einen höheren Überschussanteil zuzuweisen. Die Überschussanteile betragen damit für C._____ Fr. 924.00 und für die Parteien je Fr. 1'848.00.