3.9.2. Gemäss der Bescheinigung der Krankenkasse vom 8. Januar 2022 (Beilage 3 zur Eingabe der Beklagten vom 15. Februar 2022) betrug der Selbstbehalt bezüglich der von C._____ in Anspruch genommenen Leistungen im Jahr 2021 Fr. 350.00, was gerundet Fr. 30.00 monatlich entspricht. Dass diese Kosten für den Selbstbehalt seither gestiegen wären, belegt die Beklagte nicht. Ihrer mit Berufungsantwortbeilage 11 eingereichten, selber verfassten Liste der Gesundheitskosten für das Jahr 2022 kommt kein Beweiswert zu; den mit derselben Beilage eingereichten Krankenkassenabrechnungen lässt sich zwar entnehmen, dass auch im Jahr 2022 Kosten für den Selbstbehalt entstanden sind;