Davon nimmt C._____ 8 beim jeweils am betreffenden Wochenende zuständigen Elternteil ein (Abendessen am Freitag, je drei Mahlzeiten am Samstag und Sonntag und Frühstück am Montag), womit rund 38 % der Nahrungskosten bei den Eltern und die restlichen 62 % im Heim anfallen, woran sich die Eltern indes über die Fremdbetreuungskosten beteiligen (im Barbedarf separat berücksichtigt). Somit ist vom Grundbetrag in der ersten Phase ein Abzug von Fr. 124.00 vorzunehmen (Fr. 400.00 x 0.5 x 0.62) und in der zweiten Phase von Fr. 186.00 (Fr. 600.00 x 0.5 x 0.62). Es verbleiben die anrechenbaren Grundbeträge von Fr. 276.00 in der ersten und von Fr. 414.00 ab der zweiten Phase.