3.8.4. Der monatliche Grundbetrag umfasst gemäss Ziff. I der SchKG-Richtlinien Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Kör- per- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. Gemäss Ziff. V/1. der Richtlinien ist freie Kost mit einem Abzug von 50 % des Grundbetrags zu berücksichtigen. Bei drei Hauptmahlzeiten täglich ist von 21 Hauptmahlzeiten wöchentlich auszugehen. Davon nimmt C.___