3.8.3. Die Beklagte bringt dazu vor, für C._____ sei der ganze Grundbetrag von Fr. 400.00 bzw. Fr. 600.00 einzusetzen. Mit dem Grundbetrag werde nicht allein die Nahrung von C._____ abgedeckt, sondern auch ihre Kleidung, Hygieneprodukte, Friseur, Taschengeld etc. (Berufungsantwort S. 10).