3.8.2. Der Kläger macht geltend, im Barbedarf von C._____ sei in der ersten Phase nur ein Grundbetrag von Fr. 160.00 und in der zweiten Phase von Fr. 240.00 zu berücksichtigen. C._____ halte sich von Montag bis Freitag im Schulheim auf, wo sie Kost und Logis geniesse. Nur 12 Tage des Monats (jeweils von Freitag- bis Sonntagabend) verbringe sie bei den Eltern. Der Grundbetrag sei entsprechend zu reduzieren (Fr. 400.00 bzw. Fr. 600.00: 30 Tage x 12 Tage = Fr. 160.00 bzw. Fr. 240.00 (Berufung N. 35 und 37).