7.3.4) und entsprechend nicht zusätzlich bei den Wohnkosten veranschlagt werden kann. Was die Kosten gemäss den Rechnungen der G._____ AG für die Reparatur eines Dachfensters von Fr. 1'525.05 (Beilage 17 zur Eingabe vom 9. Februar 2022) und der E._____ AG für "Instandstellung" bzw. " Mängelbehebung" von Fr. 313.05 (Beilage 19 zur Eingabe vom 9. Februar 2022) anbelangt, hat der Kläger nicht substantiiert behauptet, dass es sich dabei um regelmässig anfallende Kosten handelt. Entsprechend können diese auch nicht als Wohnkosten berücksichtigt werden. Damit hat es bei den von der Beklagten anerkannten Wohnkosten des Klägers von Fr. 1'250.00 monatlich sein Bewenden.