3.6.5. In Bezug auf die in der genannten Aufstellung ebenfalls enthaltenen Kosten für Hausratversicherung (Fr. 692.20) und Strom (Fr. 1'390.87) ist der Beklagten zuzustimmen, dass diese gemäss Ziff. I der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) im Grundbetrag enthalten sind und bei den Wohnkosten nicht mehr berücksichtigt werden können.