3.6.4. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass sie die vom Kläger behaupteten Wohnkosten in ihrer Duplik (Verhandlungsprotokoll, S. 3, act. 53) bestritten und diese nur im Umfang von Fr. 1'250.00 anerkannt hat. Mit Blick auf die als Beilage 10 zur Eingabe vom 9. Februar 2022 eingereichte klägerische Aufstellung können folgende Kosten als unbestritten gelten: Hypothekarkosten Fr. 12'120.00, Gebühren für Wasser / Abwasser / Kehricht - 16 -