In der Berufung (N. 40) ging der Kläger wiederum mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid von Wohnkosten von Fr. 1'800.00 aus. Als Reaktion auf die Ausführungen der Beklagten zu seinen Wohnkosten in der Berufungsantwort äusserte der Kläger mit seiner Eingabe vom 28. Juli 2023 nur, dass er an den Ausführungen in der Berufung (bzw. dem angefochtenen Entscheid) festhalte und bestreite, dass nur Wohnkosten von Fr. 1'250.00 zu berücksichtigen seien. Auf die Beanstandungen der Beklagten zu den einzelnen Posten der Wohnkosten ging er nicht ein.