3.6.3. Im Eheschutzgesuch machte der Kläger Wohnkosten von Fr. 1'800.00 geltend, wobei er für die Bedarfsberechnung inkl. Wohnkosten einzig auf die Berechnungsblätter für die Trennungsvereinbarung vom 27. Februar 2020 verwies. Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 reichte er eine Aufstellung zu seinen Wohnkosten im Jahr 2021 (Beilage 10) sowie Belege zu den Wohnkosten ein. Gemäss dieser Aufstellung betrugen die Wohnkosten jährlich Fr. 19'095.97 bzw. monatlich Fr. 1'591.33. In der Berufung (N. 40) ging der Kläger wiederum mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid von Wohnkosten von Fr. 1'800.00 aus.