3.6.2. Die Beklagte bringt dazu mit der Berufungsantwort (S. 12) vor, sie habe nach Einsicht in die Belege in der Duplik aufgezeigt, dass die Wohnkosten des Klägers gemäss seiner Eingabe vom 9. Februar 2022 (Beilage 10) zu hoch seien. Der Kläger habe dabei Stromkosten, die Serafe-Beiträge, eine einmalige Reparatur des Fensters, eine Rechnung von der E._____ AG, die Hausratversicherung sowie das Telefon und das Internet berücksichtigt. Die Stromkosten, die Serafe-Beiträge und die Hausratversicherung seien im Grundbetrag enthalten. Die Telekommunikationskosten seien bereits mit Fr. 100.00 berücksichtigt und könnten nicht nochmals bei den Wohnkosten aufgeführt werden.