3.6. 3.6.1. Beim Kläger berücksichtigte die Vorinstanz Wohnkosten von Fr. 1'800.00 (eheliche Liegenschaft in S._____), die von der Beklagten (mit der Gesuchsantwort) anerkannt worden seien (angefochtener Entscheid Erw. 7.3.4).