Die Beklagte ist somit gegenüber dem Kläger nicht benachteiligt, wenn ihre Wohnkosten auf Fr. 1'800.00 begrenzt werden. Im Übrigen erscheint es ohne weiteres möglich, für diesen Preis eine angemessene Wohnung auch unter Berücksichtigung der Parkplatzkosten und der Platzbedürfnisse von C._____ zu finden. Der Beklagten ist es selbst zuzuschreiben, dass sie in eine teurere Wohnung umgezogen ist. Es hat damit bei den Wohnkosten gemäss dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden. - 15 -