3.5.3. Der Eigenmietwert der vom Kläger bewohnten Liegenschaft beträgt gemäss der Steuererklärung 2020 (Beilage 27 zur Eingabe vom 9. Februar 2022) Fr. 13'006.00. § 30 Abs. 2 StG hält betreffend die selbst genutzten (nichtlandwirtschaftlichen) Liegenschaften verbindlich fest, dass der Eigenmietwert 60 % des Marktwerts zu betragen habe. Der (effektive) Mietwert der vom Beklagten bewohnten Liegenschaft beträgt damit rund Fr. 1'800.00 (Fr. 13'006.00 / 6 x 10 / 12). Die Beklagte ist somit gegenüber dem Kläger nicht benachteiligt, wenn ihre Wohnkosten auf Fr. 1'800.00 begrenzt werden.