3.5.2. Mit der Berufungsantwort (S. 11) bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz habe ihre Wohnkosten zu Unrecht gekürzt. Die von der Beklagten bezogene Wohnung sei deutlich kleiner als das Haus des Klägers. Es sei notorisch, dass Mietwohnungen teurer als selbstbewohntes Eigentum seien, womit es eine Benachteiligung darstelle, die Beklagte auf Fr. 1'800.00 zu begrenzen. Die vorherige Wohnung sei dem ehelichen Standard nicht angemessen gewesen. Sie sei auf einen Parkplatz angewiesen.