__ Wohnkosten von Fr. 15'900.00 jährlich berücksichtigt. Ihr seien zwar im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums höhere Wohnkosten zuzugestehen als die am EL- Recht orientierten SchKG-Richtlinien. Da die Klägerin ohne Grundangabe den Ort gewechselt habe, seien ihr jedoch höchstens Wohnkosten in der gleichen Höhe wie beim Kläger, somit Fr. 1'800.00 anzurechnen (angefochtener Entscheid Erw. 7.3.3.2)