3.5. 3.5.1. Die Wohnkosten der Beklagten in der ersten Phase vom 15. Oktober 2021 bis zum 31. März 2023 bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 1'660.00 (vor Abzug des Wohnkostenanteils von C._____), was unbestritten geblieben ist (angefochtener Entscheid Erw. 7.3.3.1). Zu den Wohnkosten ab 1. April 2023 führte die Vorinstanz aus, die Beklagte habe per 16. März 2023 eine 3.5- Zimmer-Wohnung in T._____ für einen Mietzins von Fr. 1'790.00 sowie einen Einstellhallenparkplatz für Fr. 120.00 gemietet. Im Ergänzungsleistungsrecht würden für eine alleinstehende Person in einer Gemeinde wie S._____ oder T._____ Wohnkosten von Fr. 15'900.00 jährlich berücksichtigt.