3.4.2. Soweit der Kläger mit seiner Replikeingabe vom 28. Juli 2023, N. 23, geltend macht, die Beklagte sei nicht auf ein Auto angewiesen und könne den Arbeitsweg mit dem Öffentlichen Verkehr bewältigen, hätte er dies schon mit der Berufung vorbringen können und ist er entsprechend nicht zu hören. - 14 - Die Beklagte hat im Übrigen glaubhaft behauptet, Frühschicht zu arbeiten und daher auf ihr Auto angewiesen zu sein. Folglich sind ihr die entsprechenden Kosten anzurechnen.