3.4. 3.4.1. Im Weiteren sind bei der Beklagten für den Zeitraum, in welchem ihr ein volles Arbeitspensum angerechnet wird, entsprechend höhere Arbeitswegund Verpflegungskosten zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich, bei ihr in dieser Phase gleich wie beim Kläger Verpflegungskosten von Fr. 210.00 anzunehmen. In Bezug auf die Arbeitswegkosten, welche die Vorinstanz für ein 70 bzw. 80 %-Pensum mit Fr. 140.00 berücksichtigt hat, ist bei einem Arbeitstag wöchentlich mehr von Kosten von Fr. 175.00 (Fr. 140.00 / 4 x 5) auszugehen.