3.3.2. In der Tat ist keine vernünftige Begründung dafür ersichtlich, nur bei der Beklagten einen Wohnkostenanteil zu berücksichtigen, nachdem C._____ die Wochenenden alternierend bei beiden Parteien verbringt und unter der Woche im Schulheim weilt. Entsprechend ist dem Kläger in diesem Punkt zu folgen und im Existenzminimum von beiden Parteien ist der Wohnkostenanteil von C._____ mit je Fr. 125.00 zu berücksichtigen.