3.3. 3.3.1. Bezüglich des Bedarfs der Parteien bringt der Kläger vor, der Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 sei entgegen der Vorinstanz nicht einseitig bei den Wohnkosten der Beklagten in Abzug zu bringen, sondern je hälftig bei beiden Parteien mit Fr. 125.00 (Berufung N. 34).