3.2. 3.2.1. Beim Kläger ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'618.00 in einem 100 %-Pensum als [...] aus. Dazu sei er bei der [...] S._____ tätig und habe dabei im Jahr 2021 Fr. 11'715.00 netto verdient. Dieses überobligatorische Einkommen sei jedoch nicht zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid Erw. 7.2.3). 3.2.2. Die Beklagte rügt mit der Berufungsantwort (S. 13) zu Recht, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 III 265 Erw. 7.1) auch überobligatorisches Einkommen grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Diesem Umstand ist nicht bereits bei der Einkommensermittlung, sondern erst - 13 -