80 % sei für sie das adäquate Pensum (S. 12 f., act. 62 f.). Dies ist zwar verständlich, doch kann die Beklagte als Unterhaltsansprecherin ihr Arbeitspensum nicht frei wählen, sondern es obliegt ihr, ihre Eigenversorgungskapazität voll auszuschöpfen. Der Beklagten ist daher nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist per 1. Januar 2024 das Einkommen für ein 100 %-Pensum anzurechnen. Dies ergibt Fr. 5'595.00 (Fr. 3'918.00 / 70 x 100).