Grundsätzlich wäre es der Beklagten zwar zumutbar und möglich, ihr Pensum auf 100 % aufzustocken. Die wenigen Termine mit C._____ würden dies zulassen. Da jedoch ungewiss sei, wie lange C._____ im Schulheim bleiben werde, und die Beklagte die Hauptverantwortung für die Betreuung von C._____ habe, rechtfertige es sich - 11 - nach richterlichem Ermessen, nach einer Übergangsfrist von drei Monaten vom Einkommen mit einem 80 %-Pensum auszugehen, aber nicht von einem 100 %-Pensum (angefochtener Entscheid Erw. 7.2.2).