Für die Bezeichnung der Obhut als alternierend ist nicht relevant, ob das Kind allenfalls zu einem Elternteil über eine engere emotionale Bindung verfügt. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil und in diesbezüglicher Gutheissung der Berufung ist somit die alternierende Obhut anzuordnen und der Beklagten gleich wie dem Kläger die Betreuung an jedem zweiten Wochenende sowie an mindestens vier Ferienwochen zuzuweisen. Über die restlichen Ferienwochen können sich die Parteien einvernehmlich einigen, denn dies scheint bisher auch ohne engere behördliche Regelung funktioniert zu haben (vgl. Protokoll, S. 5, act.