2.4. Da beide Parteien C._____ abwechselnd an den Wochenenden betreuen und sie sich unter der Woche im Schulheim befindet, verfügen beide Parteien über ungefähr die gleichen Betreuungsanteile, selbst wenn C._____ mehr Ferienwochen bei der Beklagten verbringt oder diese sie gelegentlich zu Arzt- oder Therapieterminen begleitet. Für die Bezeichnung der Obhut als alternierend ist nicht relevant, ob das Kind allenfalls zu einem Elternteil über eine engere emotionale Bindung verfügt.