Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und laufender Erziehung (BGE 147 III 121 Erw. 3.2.2). Wird eine Regelung getroffen, die für beide Eltern mehr oder weniger gleiche Betreuungsanteile vorsieht, so muss diese als alternierende Obhut bezeichnet werden. Diesfalls ist der Wohnsitz des Kindes festzuhalten (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 6 zu Art. 298 ZGB; BGE 147 III 121 Erw. 3.2.3).