2.2. Es ist unumstritten, dass C._____ unter der Woche das Schulheim [...] besucht und auch weiterhin besuchen soll und die Wochenenden abwechslungsweise bei den Parteien verbringt (angefochtener Entscheid Erw. 5.3). Gemäss Aussage der Beklagten vor der Vorinstanz könnte C._____ auch während der Schulferien im Heim bleiben, aber die Parteien würden schauen, dass sie zu ihnen kommen könne, allenfalls zu den Grosseltern (Protokoll S. 5, act. 55).