2. 2.1. Die Vorinstanz stellte das Kind C._____ unter die Obhut der Beklagten (Dispositiv-Ziffer 3) und legte für den Kläger ein Kontaktrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, sowie von vier Wochen Ferien pro Jahr fest (Dispositiv-Ziffer 4.1). Der Kläger beantragt mit seiner Berufung sinngemäss die alternierende Obhut (Berufung Ziff. 1).