317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei den der Erforschungsund der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Wenn der Kläger in seiner Eingabe vom 28. Juli 2023 an mehreren Stellen (insbesondere N. 2) vorbringt, neue Behauptungen der Beklagten in der Berufungsantwort seien nicht mehr zu berücksichtigen, kann ihm somit nicht gefolgt werden. 1.2. Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen -9-