3. Das gemeinsame Kind C._____, geb. tt.mm. 2012, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. 4. 4.1. Der Gesuchsteller hat das Recht, die Tochter C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 17:00 Uhr, bis Montag, 08:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich vier Wochen Ferien mit ihr zu verbringen. 4.2. Ein weitergehendes Besuchsrecht obliegt der Absprache zwischen den Parteien. -6-